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Patientenverfügung etc.

Sie haben auf dieser Seite die Möglichkeit sich Informationen zu einer Betreuungsverfügung, einer Vorsorgevollmacht sowie einer Patientenverfügung bzw. eines Patiententestaments, zusammengefasst in der Informationsbroschüre „VORSORGE durch Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ des Ministeriums für Justiz des Saarlandes herunterzuladen.

Wir weisen darauf hin, dass die beiliegenden Mustervollmachten aufgrund der regelmäßigen Änderung des Gesetzgebers im Betreuungsrecht sowie der Weiterentwicklung durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung notwendigerweise in regelmäßigen Abständen Anpassungen erfahren.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich gegebenenfalls bei den zuständigen Behörden darüber zu informieren, ob entsprechende Neuauflagen der Mustervollmachten bereitstehen. Darüber hinaus hat das saarländische Ministerium der Justiz eine Broschüre zur Erteilung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen herausgegeben, welche neben den Mustervollmachten weitere nützliche Patienteninformationen zum praktischen Umgang mit dem Betreuungsrecht enthält.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden wollen. Insbesondere können Sie hier Ihren Wunsch auf ein würdiges Sterben und den Umfang eventuell notwendiger intensivmedizinischer Maßnahmen festlegen. Sie können auch Bitten äußern oder festlegen welches Ärzteteam Sie behandeln soll.

Auf diese Weise können Sie trotz aktueller Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die ärztliche Behandlung nehmen und so Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren. Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte. Sie kann sich zusätzlich an eventuell benannte bevollmächtigte Vertreter richten und Anweisungen und Bitten zur Auslegung und Durchsetzung enthalten.

Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht können Sie für den Fall, dass Sie aufgrund schwerer Erkrankung oder des Alters Ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können einen oder mehrere Personen benennen, die dies für Sie übernehmen sollen.

Dabei ist es aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Gerichte erforderlich, dass Sie die einzelnen Sachverhalte, wie in der Mustervollmacht aufgeführt einzeln regeln, da eine pauschale Vollmacht für alle Rechtsbereiche des Lebens als nicht ausreichend erachtet wird. Auch ist es ratsam diese Vollmacht in regelmäßigen Abständen zu erneuern, da eine Tendenz der Gerichte besteht die Wirksamkeit in Zweifel zu ziehen, wenn das Ausstellungsdatum schon mehrere Jahre zurückliegt.

Das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht lässt in aller Regel die gerichtliche Anordnung einer Betreuung entbehrlich werden. Nur bei Zweifeln an der Wirksamkeit einzelner Teile oder der gesamten Vollmacht wird die gerichtliche Anordnung eines Betreuers hierfür erforderlich sein.

Betreuungsverfügung

Für den Fall, dass keine Vorsorgevollmacht vorliegt, oder dass die vorliegende Vollmacht nicht anerkannt wird haben Sie die Möglichkeit eine Person zu benennen, die das Amtsgericht bei der dann notwendigen gerichtlichen Benennung als Betreuer einsetzen soll.